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Fachverein Musikwissenschaft

Statuten

(gemäss Revision vom 21. Februar 2020)

I. NAME UND ZWECK

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Fachverein Musikwissenschaft der Universität Zürich» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2 Zweck

Der Verein vertritt die Interessen der Studierendenschaft des Musikwissenschaftlichen Instituts gegenüber den Dozierenden und Mitarbeitenden des Instituts sowie auf Fakultäts- und Universitätsebene. Des Weiteren organisiert der Fachverein Aktivitäten und Anlässe für die Studierenden.
Der Fachverein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe des Fachvereins sind ehrenamtlich tätig.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Mitgliedschaft

3.1 Alle an der Universität Zürich in Musikwissenschaft im Major oder Minor immatrikulierten Studierenden werden mit dem Inkrafttreten ihrer Immatrikulation automatisch zu Mitgliedern des Fachvereins. Der Verein erhebt keinen Mitgliederbeitrag.

3.2 Die Mitgliedschaft erlischt mit der Exmatrikulation.

3.3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.

3.4 Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können – nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht der Rekurs an die Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Beschlusseröffnung beim Vorstand einzureichen.

III. ORGANE

4.1 Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Rechnungsrevisor / die Rechnungsrevisorin. Für Beschlüsse dieser Organe gilt, sofern in den Statuten nichts anderes festgesetzt ist, das einfache Mehr der Stimmenden.

4.2 Generalversammlung

4.2.1 Die Generalversammlung (GV) umfasst die Gesamtheit der Vereinsmitglieder und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die ordentliche GV findet jeweils zum Ende des Frühlingssemesters statt.

4.2.2 Die GV wird durch den Vorstand oder auf Begehren von mindestens zehn Mitgliedern einberufen und vom Präsidenten / der Präsidentin geleitet. Die Einberufung der GV hat mindestens 14 Tage im Voraus durch öffentlichen Aushang zu erfolgen. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4.2.3 Anträge an die GV sind mindestens 3 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

4.2.4 Die Befugnisse der GV sind:

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Revisionsberichts und des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms und des Jahresbudgets;
c) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Rechnungsrevisors;
d) Beschlussfassung über Statutenrevisionen;
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
f) Behandlung von Rekursen aus dem Verein ausgeschlossener Mitglieder;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (mit Zweidrittelmehrheit).

Über Anträge an die GV kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn sie ordnungsgemäss angekündigt worden sind oder wenn die anwesenden Mitglieder der Beschlussfassung einstimmig zustimmen.

4.2.5 Die Abstimmungen und Wahlen sind, sofern nicht von mindestens einem Mitglied anders gewünscht, offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorstand.

4.2.6 Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen, welches bei der folgenden GV abgenommen werden muss.

4.3 Vorstand

4.3.1 Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern für folgende Ämter: Präsidium, Vizepräsidium/Aktuariat, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Beisitz. Die Präsidentin / der Präsident wird bei der GV gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

4.3.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der GV (ordentlich oder ausserordentlich) für die Periode bis zur nächsten ordentlichen GV gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Ein vorzeitiger Austritt aus dem Vorstand ist in Ausnahmefällen möglich und muss von den restlichen Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.

4.3.3 Der Vorstand leitet und koordiniert die Tätigkeiten des Vereins im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der GV. Speziell betreibt er auch die Cafeteria im Glasfoyer des Musikwissenschaftlichen Instituts.

4.3.4 Die für den Verein verbindlichen Schriftstücke im Verkehr mit Dritten müssen von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

4.3.5 Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten / die Präsidentin einberufen und geleitet. Bei Stimmengleichheit hat sie/er den Stichentscheid.

4.4 Rechnungsrevision

4.4.1 Die Rechnungsrevisorin / der Rechnungsrevisor wird von der ordentlichen GV aus dem Kreise der nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft möglich.

4.4.2 Der Rechnungsrevisor / die Rechnungsrevisorin prüft die von dem/der Finanzbeauftragten aufgestellte Jahresrechnung. Über deren Abnahme erstattet sie/er schriftlichen Bericht und Antrag zur Décharge an die ordentliche GV.

IV. FINANZEN

Art. 5 Mittel des Vereins

5.1 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) freiwilligen Unterstützungsbeiträgen der Mitglieder;
b) Einnahmen aus dem Betrieb der Cafeteria im Glasfoyer;
c) Zuwendungen Dritter;
d) Zinsen des Vereinsvermögens.

5.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5.3 Der Vorstand verwaltet und verfügt über die Mittel des Vereins.

V. WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 6 Übriges

Im Übrigen gelten Art. 60–79 ZGB.